Überweisungen zum Jahresende rechtzeitig tätigen
Böse steuerliche Überraschungen bei verspäteter Zahlung möglich
Zum Jahresende wird die Zeit scheinbar besonders knapp und schnell soll noch so Einiges erledigt werden. Nicht selten wird noch auf dem letzten Drücker eine Einzahlung getätigt oder eine Rechnung bezahlt. Doch nicht immer wird dabei darauf geachtet, dass die Bank die Überweisungen auch noch tätigt und verbucht. Doch genau das kann steuerlich fatale Folgen haben. Denn in vielen Fällen kommt es genau auf den Zeitpunkt des Zu- bzw. Abflusses an. Das gilt insbesondere für
- Freiberufler wie Ärzte oder selbständige Künstler, die ihren Gewinn aus selbständiger Arbeit durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, also als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, ermitteln
- Kleine gewerbliche Unternehmen und Handwerksbetriebe, die ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln
- Arbeitnehmer, deren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt werden
- Sonderausgaben, insbesondere Altersvorsorgeaufwendungen, sonstige Vorsorgeaufwendungen wie Krankenversicherungsbeiträge, Spenden, Unterhaltszahlungen
- Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, wie Krankheitskosten
- Ausgaben für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
Beispiel:
Ein Malerunternehmen, welches seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, schreibt am 20. Dezember 2017 eine Rechnung über 3.000 Euro für die Renovierung einer Wohnung (nur Arbeitskosten ohne Material). Der Kunde überweist den Rechnungsbetrag am 28. Dezember 2017. Beim Kunden werden die 3.000 Euro am 29. Dezember 2017 vom Konto abgebucht. Beim Handwerksunternehmen wird der Rechnungsbetrag erst am 2. Januar 2018 gutgeschrieben.
Das im Malerunternehmen hat den Umsatz erst im Jahr 2018 als Einnahme zu verbuchen, also auch erst in 2018 zu versteuern. Der Kunde kann noch in 2017 vom Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen profitieren und 20 % von 3.000 Euro, also 600 Euro direkt von der gezahlten Einkommensteuer abziehen (Jahreshöchstbetrag: 20 % von 6.000 Euro).
Durch ein bewusstes Verschieben von Zuflüssen in das nächste Jahr und/oder das Vorziehen von Abflüssen in den Dezember 2017 lassen sich so steuerlich relevante Einkünfte des Jahres 2017 mindern und steuerlich zu berücksichtigende Abzugsbeträge und Boni optimal gestalten. Doch wie so oft im Steuerrecht: Keine Regel ohne Ausnahme.
Die 10-Tages-Regel
Mit der sogenannten 10-Tages-Regel wird das Grundprinzip des Zu- und Abflusses durchbrochen. Denn regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Ende des Jahres zu- bzw. abfließen, gelten als in dem Kalenderjahr zu- bzw. abgeflossen, in dem sie verursacht wurden. Als kurze Frist gelten dabei 10 Tage, d. h. es geht um Zahlungen zwischen dem 21. Dezember und dem 10. Januar des Folgejahres. Dazu zählen z. B. Mieteinnahmen bzw. Mietzahlungen, Versicherungsbeiträge, Abschlagzahlungen für Strom, Heizung etc., bei Ärzten aber beispielsweise auch die Abschlagszahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung für den Monat Dezember sowie gezahlte Resthonorare für ein Vorjahresquartal. Zu beachten ist zudem, dass die 10-Tages-Regelung nur bei regelmäßig wiederkehrenden Zu- und Abflüssen gilt und nicht bei einmaligen Geschäftsvorfälle und die Zahlung auch fällig sein muss.
Beispiel:
Der Kontoauszug eines Vermieters für den Monat Januar 2018 beinhaltet auch folgende Buchungen:
- Dezembermiete des Mieters A, gutgeschrieben am 7. Januar 2018
- Abschlag Müllentsorgung Dezember 2017, abgebucht am 5. Januar 2018
- Abschlag Strom Dezember 2017, abgebucht am 11. Januar 2018
- Reparatur Gegensprechanlage, Rechnung vom 20. Dezember 2017, abgebucht am 6. Januar 2018
Durch die 10-Tage-Regel muss der Vermieter die Mieteinnahme für den Dezember sowie die Abschlagszahlung für die Müllentsorgung bei der Ermittlung seiner Vermietungseinkünfte für das Jahr 2017 berücksichtigen. Die Abschlagszahlung Dezember für den Strom ist zwar eine wiederkehrende Ausgabe, die Zahlung erfolgte jedoch außerhalb der 10-Tagesfrist. Bei der Reparatur der Gegensprechanlage handelt es sich dagegen um keine regelmäßige Ausgabe. Daher spielt es keine Rolle, dass sie innerhalb der 10-Tages-Frist bezahlt wurde. Die Ausgabe wirkt sich steuerlich erst 2018 aus.
Tipps
- Der Jahreswechsel 2017/2018 fällt auf ein Wochenende. Erkundigen Sie sich deshalb rechtzeitig bei Ihrer Bank, wie lange Sie noch Buchungen vornehmen können, die mit Sicherheit noch 2017 auf Ihrem Konto gutgeschrieben bzw. vom Konto abgebucht werden!
- Wenn Sie Vorauszahlungen von Krankenversicherungsbeiträgen für 2018 leisten wollen, müssen diese bis zum 20. Dezember von Ihrem Konto abgebucht sein, damit sich der Sonderausgabeabzug noch in 2017 auswirkt.
- Prüfen Sie, ob Sie die Steuerboni für haushaltsnahe Handwerker- und Dienstleistungen in 2017 optimal nutzen. Bezahlen Sie ggf. noch Rechnungen in 2017, deren Buchung auch noch in diesem Jahr erfolgt. Haben Sie den Höchstbetrag bereits ausgeschöpft, sollten Sie, wenn möglich, ein Zahlungsziel in 2018 vereinbaren.
- Falls Sie noch im Dezember einen privaten Riester- oder Rürup-Rentenvertrag abschließen wollen oder zusätzliche Zahlungen in einen bestehenden Vertrag planen, sollten Sie darauf achten, dass die Beiträge tatsächlich noch im Dezember abgebucht bzw. eingezogen werden. Anderenfalls werden die Beiträge nicht 2017 steuerlich berücksichtigt.
- Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, sollten beachten, dass auch die monatlichen oder quartalsweisen Umsatzsteuervorauszahlungen zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben gehören. Nur wenn die Vorauszahlung bis zum 10. Januar 2018 vom Konto abgebucht wird, darf sie bei der Gewinnermittlung für 2017 berücksichtigt werden.
(Stand: 27.11.2017)
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